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Geburtsbeihilfen
Geburtsbeihilfen sind einmalige oder laufende Geld- bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Nur Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich des besonderen persönlichen Ereignisses „Geburt eines Kindes“ bis zu einem Wert von 60 € sind steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Freigrenze für Aufmerksamkeiten z. B. für Babykleidung, Spielsachen, Bücher, CD/DVD usw.). Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Aufmerksamkeiten“ wird hingewiesen.
Anstelle der Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € kann auch die monatliche Freigrenze für geringfügige Sachbezüge in Höhe von 50 € in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht bereits ohnehin durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wurde. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Sachbezüge“ unter Nr. 4 wird hingewiesen.