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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Frühstück

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ein vom Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich gewährtes Frühstück ist weder als Ganzes noch hinsichtlich der verabreichten Getränke eine steuerfreie Annehmlichkeit, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn ( BFH/NV 1986 S. 303).

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind aber kein Frühstück ( BStBl. 2020 II S. 788).

Das Frühstück ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,30 € zu bewerten (vgl. „Mahlzeiten“). Zuzahlungen der Arbeitnehmer mindern diesen geldwerten Vorteil.

Bei einer arbeitstäglichen Gewährung des Frühstücks kann die Versteuerung individuell durch Zurechnung beim einzelnen Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erfolgen. Die Pauschalierung mit 25 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % vgl. das Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 7.

Zur Mahlzeitengestellung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten einschließlich der Kürzung der Verpflegungspauschalen siehe Anhang 4 unter Nr. 10.

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