Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freitabak, Freizigarren, Freizigaretten
Tabakwaren, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten (vgl. dieses Stichwort) nicht zum Arbeitslohn und sind deshalb steuer- und beitragsfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Werden Tabakwaren z. B. von Arbeitgebern in der Tabakindustrie unentgeltlich oder verbilligt zum Verbrauch außerhalb des Betriebs abgegeben, ist dieser Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Der geldwerte Vorteil ist jedoch in Anwendung des Rabattfreibetrags (vgl. dieses Stichwort) steuer- und beitragsfrei, soweit er 1125 € im Kalenderjahr nicht übersteigt (1080 € Rabattfreibetrag zuzüglich 4 % Abschlag vom Endpreis).
Ein Arbeitnehmer ist in der Tabakindustrie beschäftigt. Er hat die Möglichkeit Tabak, Zigarren und Zigaretten im Wert von 1125 € im Kalenderjahr 2025 kostenlos mitzunehmen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Tabakwaren (Letztverbraucherpreis) | 1125,— € |
4 % Abschlag vom Endpreis | 45,— € |
verbleibender geldwerter Vorteil | 1080,— € |
Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei, da der Rabattfreibetrag von jährlich 1080 € nicht überschritten wird.
Ist der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich nicht anwendbar, weil die Tabakwaren nicht vom Arbeitgeber selbst, son...