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Freifahrten
Wichtiges auf einen Blick:
Nachfolgend wird die Steuerfreiheit von. sog. Freifahrten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Privatfahrten in Grundzügen dargestellt. Auf die weiterführenden Erläuterungen und Beispiele bei den Stichworten „BahnCard“, „Deutschlandticket“, „Fahrtkostenzuschüsse“ und „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ wird hingewiesen.
1. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten und Familienheimfahrten
LS- SV-Wenn bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers das Beförderungsmittel (z. B. ein Pkw) zur Verfügung gestellt oder ein Freifahrtschein für ein öffentliches Verkehrsmittel (z. B. ein Flugticket oder eine Fahrkarte der Deutschen Bahn) überlassen wird, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern steuerfreier Reisekostenersatz vor.
LS- SV-Entsprechendes gilt in der Regel bei Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Vgl. auch die Erläuterungen bei den Stichworten „Bahncard“ und „Familienheimfahrten“.
2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
LS- SV-Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleis...