Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fotomodelle
Fotomodelle, die nur von Fall zu Fall und vorübergehend zu Aufnahmen herangezogen werden, sind nicht Arbeitnehmer; sie erzielen vielmehr gewerbliche Einkünfte, die durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer steuerlich erfasst werden ( BStBl. III S. 618 und vom , BStBl. 2009 II S. 931).
Demgegenüber sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts Fotomodelle versicherungsrechtlich in aller Regel als Arbeitnehmer anzusehen, da sich das Bundessozialgericht nicht an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gebunden fühlt und sich auch nicht gezwungen sieht, diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, da der Arbeitnehmerbegriff im steuerlichen Sinne durchaus in Randbereichen abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann ().
Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Künstler“ unter Nr. 5.