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Lexikon - Stand: 27.01.2025
Fensterputzer
Fensterputzer, die für mehrere Auftraggeber tätig werden, in der Zeiteinteilung frei sind und eigene Geräte benutzen, sind im Regelfall keine Arbeitnehmer ( BStBl. II S. 326).
Hingegen sind bei einem Gebäudereinigungsunternehmen angestellte Fensterputzer steuer- und sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer.