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Fehlgeldentschädigungen
Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere KassenverlustentschädigungenEntschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, ZählgelderZählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen).
Pauschale Fehlgeldentschädigungen sind nach R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Eine Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft zugunsten einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung ist möglich, da die Richtlinienregelung keine „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ enthält.
Die Steuerbefreiung bis zu 16 € monatlich ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind (z. B. Arzthelferinnen, die die Entgelte für individuelle Gesundheitsleistungen – sog. IGEL-Leistungen – bar vereinnahmen).
Erhält ein Arbeitnehmer höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 € monatlich, ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig...