Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fehlgeldentschädigungen
Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere KassenverlustentschädigungenEntschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, ZählgelderZählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen).
LS- SV-Pauschale Fehlgeldentschädigungen sind nach R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Eine Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft zugunsten einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung ist möglich, da die Richtlinienregelung keine „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ enthält.
Die Steuerbefreiung bis zu 16 € monatlich ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind (z. B. Arzthelferinnen, die die Entgelte für individuelle Gesundheitsleistungen – sog. IGEL-Leistungen – bar vereinnahmen).
LS+ SV+Erhält ein Arbeitnehmer höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 € monatlich, ist der übersteigende Betrag steuer- ...