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Fahrtätigkeit
Neues auf einen Blick:
1. Höhe der Verpflegungspauschalen
Die Verpflegungspauschalen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten in Deutschland betragen auch in den Jahren 2024 und 2025 unverändert 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit und 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Der Betrag von 14 € gilt auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten. Zu den Verpflegungspauschalen vgl. auch nachfolgende Nr. 4.
2. Pauschbetrag für Reisenebenkosten
Der Pauschbetrag für Reisenebenkosten bei einer Übernachtung im Kraftfahrzeug, der wahlweise anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden kann, beträgt seit 9 € (bis = 8 €). Vgl. nachfolgende Nr. 6.
1. Allgemeines
Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig werden (z. B. Berufskraftfahrer), können in bestimmtem Umfang (vgl. nachfolgende Nrn. 3 bis 6) steuerfreie Auslösungen erhalten. Sind die Auslösungen steuerfrei, sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.