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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Fahrradgeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ein Ersatz des Arbeitgebers für die Benutzung eines Fahrrads des Arbeitnehmers bei Auswärtstätigkeit gegen Einzelabrechnung ist steuerfrei und damit beitragsfrei.

Ein Ersatz des Arbeitgebers für die Benutzung eines Fahrrads des Arbeitnehmers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört dagegen zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % mit dem glaubhaft gemachten Kilometersatz ist möglich. Diese Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Zu beachten ist, dass die Pauschalierung in solch einem Fall bis zur Höhe der Entfernungspauschale (vgl. dieses Stichwort) nicht zulässig ist, da die Pauschalierung auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt ist.

Pauschaliert der Arbeitgeber mit 15 %, entfällt insoweit der Werbungskostenabzug (vgl. das Berechnungsbeispiel F beim Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ unter Nr. 5 Buchstabe c ).

Vgl. insbesondere zur Gestellung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch die Erläuterungen beim Stichwort „Elektro-Bike“.

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