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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Fahrlehrer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Fahrlehrer, die gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung ohne Anspruch auf Sozialleistungen als Subunternehmer unterrichten, sind i. d. R. keine Arbeitnehmer, auch wenn ihnen keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist ( BStBl. 1997 II S. 188). Hingegen ist ein Fahrlehrer steuer- und sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer, wenn er vom Fahrschulinhaber angestellt worden ist.

Selbständig tätige Fahrlehrer sind in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

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