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Fahrlehrer
Fahrlehrer, die gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung ohne Anspruch auf Sozialleistungen als Subunternehmer unterrichten, sind i. d. R. keine Arbeitnehmer, auch wenn ihnen keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist ( BStBl. 1997 II S. 188). Hingegen ist ein Fahrlehrer steuer- und sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer, wenn er vom Fahrschulinhaber angestellt worden ist.
Selbständig tätige Fahrlehrer sind in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.