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Erstattung von Lohnsteuer
1. Allgemeines
Im Lohnsteuerverfahren kann es aus den verschiedensten Gründen vorkommen, dass zu viel Lohnsteuer entrichtet worden ist. Es kann die Lohnsteuer durch Fehler bei der Lohnsteuerberechnung falsch ermittelt worden sein (z. B. der Arbeitgeber wendet Steuerbefreiungsvorschriften nicht an; die Steuer wird mit einem unrichtigen Betrag aus der Lohnsteuertabelle abgelesen oder maschinell berechnet; der Arbeitgeber versäumt die Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um einen zu berücksichtigenden Freibetrag). In all diesen Fällen kann bzw. soll der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug berichtigen; vgl. die ausführlichen Erläuterungen bei den Stichwörtern „Änderung der Lohnsteuerpauschalierung“ und „Änderung des Lohnsteuerabzugs“. Ändert der Arbeitgeber den individuellen Lohnsteuerabzug jedoch nicht oder erkennt er den Fehler nicht, muss der Arbeitnehmer selbst einen Erstattungsantrag beim Finanzamt stellen.
2. Erstattung von Lohnsteuer durch das Finanzamt an den Arbeitnehmer
a) Veranlagung zur Einkommensteuer
Im Wege einer Antragsveranlagung zur Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer kann stets eine Erstattung erfolgen, wenn die beim laufenden Lohnsteuerabzug während des Jahres ein...