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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Ersatzkasse

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ersatzkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Selbstverwaltung. Sie waren ursprünglich für Angestellte und für bestimmte Arbeiterberufe errichtet worden. Daher bestehen dem Grunde nach Arbeiter- und Angestelltenersatzkassen. Aufgrund der Wahlfreiheit sind die Ersatzkassen aber für alle Arbeitnehmergruppen, aber auch für alle anderen Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten (z. B. Arbeitslose, wenn sie Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, Rentenbezieher, Behinderte in geschützten Einrichtungen usw.), wählbar. Die überwiegende Anzahl der Ersatzkassen ist bundesweit organisiert, d. h. ihr Zuständigkeitsbereich ist nicht auf eine Region beschränkt. Zum Krankenkassenwahlrecht vgl. die Erläuterungen im Teil B „Grundsätzliches zur Sozialversicherung“ unter Nr. 2 Buchstabe b.

Die Berechnung der Beiträge, deren Abführung und das Meldeverfahren erfolgen bei einer Pflichtversicherung wie bei jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse.

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