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Entstehung der Lohnsteuerschuld
Die Lohnsteuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG), das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser hierüber wirtschaftlich verfügen kann. Dieser Zeitpunkt ist dafür maßgebend, welche Besteuerungsmerkmale (= Lohnsteuerabzugsmerkmale) und in welcher Fassung die steuerlichen Vorschriften bei der Besteuerung des Arbeitslohns anzuwenden sind. Das kann bei der Änderung steuerlicher Vorschriften, insbesondere des Tarifs, ggf. auch bei der Änderung der persönlichen steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht usw.) bedeutsam sein. Außerdem ist die Entstehung der Steuerschuld für den Beginn der Festsetzungsverjährung maßgebend (vgl. „Verjährung“). Vgl. im Einzelnen auch die Ausführungen beim Stichwort „Zufluss von Arbeitslohn“.