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Entstehung der Beitragsschuld
Anders als im Lohnsteuerrecht entsteht die Beitragsschuld aus laufendem Arbeitsentgelt im Sozialversicherungsrecht nicht erst mit dem Zufließen des Arbeitsentgelts, sondern sobald die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Beitragsanspruch vorliegen. Dies ist bei den Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer der Fall, sobald das Arbeitsentgelt erzielt, d. h. der Anspruch darauf fällig geworden ist. Eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht. Einmalige Zuwendungen sind jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtig (vgl. „Einmalige Zuwendungen“).