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Eintrittskarten
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Eintrittskarten zu Theatervorstellungen, Konzerten, Sportveranstaltungen usw., gilt Folgendes:
Bei einer Eintrittskarte handelt es sich um einen Sachbezug. Das gilt auch dann, wenn auf der Eintrittskarte der Eintrittspreis angegeben ist.
Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehört grundsätzlich zu den Gesamtkosten dieser Veranstaltung und ist daher im Rahmen der 110-Euro-Freibetragsregelung zu berücksichtigen (vgl. „Betriebsveranstaltungen“ besonders unter Nr. 4).
Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers ist als Aufmerksamkeit steuerfrei, sofern ihr Wert 60 € nicht übersteigt (vgl. „Aufmerksamkeiten“).
Bei der gelegentlichen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Eintrittskarten ist die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar, soweit sie noch nicht bei anderen Sachbezügen verbraucht ist (vgl. „Sachbezüge“ unter Nr. 4).
Eine regelmäßige unentgeltliche oder verbilligte Überlassung, insbesondere die Überlassung eines Abonnements, ist dagegen steuerpflichtig, wen...