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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Eintrittskarten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Eintrittskarten zu Theatervorstellungen, Konzerten, Sportveranstaltungen usw., gilt Folgendes:

  • Bei einer Eintrittskarte handelt es sich um einen Sachbezug. Das gilt auch dann, wenn auf der Eintrittskarte der Eintrittspreis angegeben ist.

  • Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehört grundsätzlich zu den Gesamtkosten dieser Veranstaltung und ist daher im Rahmen der 110-Euro-Freibetragsregelung zu berücksichtigen (vgl. „Betriebsveranstaltungen“ besonders unter Nr. 4).

  • Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers ist als Aufmerksamkeit steuerfrei, sofern ihr Wert 60 € nicht übersteigt (vgl. „Aufmerksamkeiten“).

  • Bei der gelegentlichen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Eintrittskarten ist die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar, soweit sie noch nicht bei anderen Sachbezügen verbraucht ist (vgl. „Sachbezüge“ unter Nr. 4).

  • Eine regelmäßige unentgeltliche oder verbilligte Überlassung, insbesondere die Überlassung eines Abonnements, ist dagegen steuerpflichtig, wen...

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