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Einsatzwechseltätigkeit
Neues auf einen Blick:
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Der Verleiher (= lohnsteuerlicher Arbeitgeber) darf denselben Leiharbeitnehmer nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies gleichermaßen für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers ().
Die steuerlich alternativ zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher führende Zuordnung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses kann bei einem Leiharbeitnehmer angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses unbefristet oder ausdrücklich für dessen gesamte Dauer erfolgt. Diese Fallgruppe kann sich aber ausschließlich auf befristete Leiharbeitsverhältnisse beziehen. Vgl. auch die Erläuterungen und Beispiele A bis C unter der nachfolgenden Nr. 2.
1. Allgemeines
Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die bei ihrer individuellen ...