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Direktversicherung
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Für das Jahr 2024 sind somit 8 % von 90600 € = 7248 € jährlich oder 604 € monatlich steuerfrei.
Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber – wie bisher – lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – West – (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Für das Jahr 2024 sind somit lediglich 4 % von 90600 € = 3624 € jährlich oder 302 € monatlich beitragsfrei.
Die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zum Höchstbetrag von 1752 € (§ 40b EStG alte Fassung) ist bei Beiträgen zugunsten einer Direktversicherung weiterhin möglich, wenn vor dem mindestens ein Beitrag zu Recht pauschal besteuert worden ist. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit ist nicht erforderlich. Die Fortführung der Pauschalbesteuerung kann z. B. nach einem Arbeitgeberwechsel auch in einem anderen Durchführungsweg (bisher Pensionskasse, nunmehr Direktversicherung) erfolgen.
Das unter der vorstehenden Nr. 1 beschriebene steuerfreie Volumen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer Direktversiche...