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Lexikon - Stand: 27.01.2025
Diebstahl
Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Gegenstände, die dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit gestohlen werden (z. B. der Pkw), können als Reisenebenkosten steuerfrei sein (vgl. Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 7 Buchstabe h). Bezüglich des Diebstahls weiterer persönlicher Gegenstände anlässlich von Auswärtstätigkeiten vgl. Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 13.