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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Diebstahl

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Gegenstände, die dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit gestohlen werden (z. B. der Pkw), können als Reisenebenkosten steuerfrei sein (vgl. Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 7 Buchstabe h). Bezüglich des Diebstahls weiterer persönlicher Gegenstände anlässlich von Auswärtstätigkeiten vgl. Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 13.

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