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Contractual Trust Agreement (CTA-Modelle)
Arbeitgeber sichern häufig die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz – über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein hinaus – zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung geschieht vielfach über sog. „Contractual Trust Agreement“ (CTA). Dabei handelt es sich um Treuhandkonstruktionen, durch die der besondere Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter „wirtschaftlicher Beteiligung“ des Arbeitnehmers (z. B. durch Gehaltsumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert wird.
Es ist gesetzlich sichergestellt worden (§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG), dass das Einstehen eines Dritten – neben dem Arbeitgeber – für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in gleichstehenden Fällen (z. B. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer und ggf. dessen Hinterbliebenen führt. Schließlich führt die zusätzliche In...