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Computer
Neues auf einen Blick:
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege einer Gehaltsumwandlung z. B. einen geleasten Computer zur Privatnutzung, ist der geldwerte Vorteil zwar steuerfrei, aber wegen der fehlenden Zusätzlichkeitsvoraussetzung beitragspflichtig. Weichen in diesem Fall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist sozialversicherungsrechtlich als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarte Leasingrate anzusetzen. Vgl. hierzu das Beispiel C und die beiden Abwandlungen unter Nr. 3 Buchstabe a.
1. Steuerfreiheit bei der privaten Nutzung betrieblicher Computer
a) Allgemeines
Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung des Geräts und seines Internetanschlusses im Betrieb des Arbeitgebers, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Computer zur häuslichen Privatnutzung (leihweise) überlässt. Unerheblich ist, ob die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer selbst oder (auch) durch seine Angehörigen erfolgt.
Der ursprüngliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvo...