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Chorleiter
Nebenamtlich tätige Chorleiter (z. B. von Kirchenchören) sind für die Beantwortung der Frage, ob sie ihre Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsrechtlich selbstständig oder nichtselbstständig ausüben, wie nebenberufliche Lehrkräfte zu behandeln (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 6 Buchstabe a). Bei einer geringfügigen Beschäftigung sind die üblichen Pauschalabgaben zu entrichten (vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“).
Chorleiter können den Freibetrag für Ausbilder und Erzieher in Höhe von 3000 € jährlich (250 € monatlich) beanspruchen, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation tätig werden, wie z. B. Chorleiter von Kirchenchören, vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 3.