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Blindengeld
Die den Kriegsblinden gewährten Pflegezulagen sind ein Teil ihrer Versorgungsbezüge und deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG).
Die den Zivilblinden aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlten Pflegegelder gehören zu den steuerfreien Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG). Siehe „Beihilfen“.