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Binnenschiffer
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Grundsätze gelten für alle Binnenschiffer, also sowohl für diejenigen, die täglich zu ihrer Wohnung an Land zurückkehren als auch für Binnenschiffer, die regelmäßig oder gelegentlich auf dem Schiff übernachten.
2. Schiff ist keine erste Tätigkeitsstätte
Binnenschiffer haben ebenso wie Seeleute (vgl. dieses Stichwort) auf dem Schiff keine erste Tätigkeitsstätte, weil es sich nicht um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt; sie werden bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig. Aus diesem Grund liegt auch keine doppelte Haushaltsführung vor. Bei Binnenschiffern ist daher in aller Regel von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen, die mit dem Verlassen der Wohnung beginnt und mit der Rückkehr zur Wohnung endet.
3. Fahrten von der Wohnung zum Liegeplatz des Schiffes
Unabhängig vom Vorliegen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit werden die Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung bestimmt, dass sich der Arbeitnehmer dauerhafttypischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll, um von dort ...