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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Neu im Juni
Reichweite familienbezogener Steuervergünstigungen
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in vollem Umfang gleichgestellt, wenn sie
Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind,
in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässig sind und
nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, kommt als familienbezogene Steuervergünstigung insbesondere die Gewährung des Splittingvorteils in Betracht (vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ besonders unter Nr. 6 Buchstabe b).
Die „ergänzende“ fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU/EWR-Familienangehörigen des Arbeitnehmers geht aber nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende Ehegatte in Deutschland einschränkungslos als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln wäre und alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen nach Art einer „Schattenveranlagung“ berücksichtigt werden müssten.
Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (im Streitfall Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicheru...