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Lexikon - Stand: 27.01.2025
Berufsboxer
Berufsboxer sind als selbstständig tätig (Gewerbetreibende) zu behandeln ( BStBl. III S. 207).
Bei ausländischen Berufsboxern wird die Einkommensteuer nach § 50a EStG pauschal erhoben (vgl. „Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten“).