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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Beitragskassierer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Nebenberufliche Beitragskassierer von Versicherungsgesellschaften sind steuerlich selbstständig. Ihre Provisionen sind deshalb kein Arbeitslohn.

Zur Scheinselbstständigkeit vgl. dieses Stichwort.

Bei Gewerkschaftskassierern, die Gewerkschaftsbeiträge erheben und dafür nur eine geringe Vergütung erhalten, hat der Bundesfinanzhof (vgl. BStBl. III S. 374) kein Dienstverhältnis angenommen.

Platzkassierer eines Vereins sind als Arbeitnehmer anzusehen ( BStBl. III S. 15).

Für Vereinskassierer gibt es einen Freibetrag von 840 € jährlich (vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 10).

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