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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Beitragsbemessungsgrenzen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Beitragsberechnung herangezogen (siehe „Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge“). Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen Rentenversicherung sind Arbeitsentgelte nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweiges einzutragen (vgl. „Jahresmeldung“).

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer angepasst (§ 68 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 159 SGB VI, § 6 Abs. 7 SGB V). Da im Regelfall die Löhne steigen, werden die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend erhöht. Sie können aber auch unverändert bleiben oder sich sogar ermäßigen. Dies war für das Jahr 2022 zum Teil der Fall.

Ab erfolgt auch in der Rentenversicherung keine Differenzierung der Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den alten und neuen Bundesländern mehr. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche Werte.

Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen soll folgende Übersicht verdeutlichen.


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Kranken-
und Pflegeversicherung
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Mo...

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