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Lexikon - Stand: 14.10.2025

Beitragsbemessungsgrenzen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Oktober

Voraussichtliche Werte für 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der sog. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 bekannt gegeben. Folgende Werte sind für 2026 beabsichtigt:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im Jahr 2026 monatlich 8450 € (= 101400 € jährlich) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung monatlich 10400 € (= 124800 € jährlich) betragen.

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze 2026 monatlich 5812,50 € (= 69750 € jährlich) betragen. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) soll in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 77400 € jährlich steigen.

  • Die Bezugsgröße soll für das Jahr 2026 monatlich 3955 € (= 47460 € jährlich) betragen.

Die Bundesregierung und der Bundesrat müssen der Verordnung noch zustimmen.

Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Beitragsberechnung herangezogen (siehe „Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge“). Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen Rentenversicher...

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