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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Beamte

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Lohnsteuer

Beamte üben ihre Haupttätigkeit grundsätzlich als Arbeitnehmer aus, das Gehalt ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird nur eine gekürzte Vorsorgepauschale angesetzt, weil Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Sie erhalten folglich keinen Teilbetrag für die Rentenversicherung und in der Regel auch keinen Teilbetrag für die gesetzliche Basiskrankenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung. Auf die ausführlichen Erläuterungen zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Anhang 8 wird Bezug genommen.

Streitig ist in der Praxis immer wieder die Abgrenzung der Einkunftsart bei bestimmten Hilfstätigkeiten, die mit der hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter unmittelbar zusammenhängen. Der Bundesfinanzhof rechnet solche Tätigkeiten der Haupttätigkeit zu, wenn dem Arbeitnehmer aus seinem „Hauptdienstverhältnis“ Nebenpflichten obliegen, die zwar vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehen sind, deren Erfüllung der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsanschauung erwarten darf. Als Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis sind jedoch nur solche Pflichten anzusehen, die in ei...

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