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Lexikon - Stand: 27.01.2025
Baustellenzulagen
Wenn Baustellenzulagen den Charakter von „Auslösungen“ (vgl. dieses Stichwort) haben, sind sie im Rahmen der dafür maßgebenden Vorschriften steuerfrei.
Wenn Baustellenzulagen den Charakter von „Erschwerniszuschlägen“ (vgl. dieses Stichwort) haben, wie z. B. die Baustellenzulagen der technischen Angestellten in der Straßenbauverwaltung und in der Hafen- und Schifffahrtverwaltung, sind sie steuerpflichtig.