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Außergewöhnliche Belastungen
Neu im Mai
Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezept
Der Nachweis der erforderlichen Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen (vgl. in Anhang 7, Abschnitt D das Stichwort „Krankheitskosten“).
Bei einem eingelösten E-Rezept ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei privat Krankenversicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
Name des Steuerpflichtigen,
Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
Art des Rezepts.
Für das Kalenderjahr 2024 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
( IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, DOK 2024/104722; BStBl. I S. 1429)
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden, zwangsläufig entstehe...