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Lexikon - Stand: 20.05.2025

Außergewöhnliche Belastungen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Mai

Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezept

Der Nachweis der erforderlichen Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen (vgl. in Anhang 7, Abschnitt D das Stichwort „Krankheitskosten“).

Bei einem eingelösten E-Rezept ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei privat Krankenversicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen,

  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),

  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und

  • Art des Rezepts.

Für das Kalenderjahr 2024 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

( IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, DOK 2024/104722; BStBl. I S. 1429)

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden, zwangsläufig entstehe...

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