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Auslösungen
Der Begriff „Auslösung“ ist kein steuerrechtlicher Begriff. Er stammt aus dem Arbeitsrecht und wird häufig dazu verwendet, den Arbeitgeberersatz bei einer auswärtigen Beschäftigung zu bezeichnen (vgl. z. B. Tarifvertrag über die Auslösungssätze für gewerbliche Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft).
Auslösungen werden somit ganz allgemein die Entschädigungen genannt, die Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft an ihre Arbeitnehmer zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei auswärtiger Beschäftigung (auswärtig = nicht im Betrieb bzw. nicht am Wohnort) zahlen. Bei einer auswärtigen Beschäftigung hat der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 670, 675 BGB). Da die Höhe dieses Aufwendungsersatzes gesetzlich nicht geregelt ist, enthalten viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge entsprechende Bestimmungen. Der dabei vereinbarte Aufwendungsersatz muss nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Außerdem kann auch eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes vereinbart werden. Es kann auch überhaupt kein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen bereits das Arbeitsentgelt zur Abgeltung dieser Aufwendun...