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Auslandspensionen
Bei Pensionen (Betriebsrenten), die an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden, sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:
1. Betriebsrenten/Werkspensionen
Pensionen (Betriebsrenten), die von inländischen Firmen an ihre früheren Angestellten mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden, unterliegen im Grundsatz der deutschen Lohnsteuer (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG), da die nichtselbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden ist. Die für sog. Verwertungstatbestände vorgesehene Befreiung, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass für diese Einkünfte im Ausland eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich zu zahlen ist, ist nicht anwendbar.
Sie unterliegen nur dann nicht der deutschen Lohnsteuer, wenn das Besteuerungsrecht an der Pension aufgrund eines DBA dem ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugeteilt ist.
Nach den geltenden DBA steht das Besteuerungsrecht für laufend gezahlte Werkspensionen oder Betriebsrenten in der Regel dem Staat zu, in dem der Werkspensionär oder Betriebsrentner im Zeitpunkt der Auszahlung seinen Wohnsitz hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob auf die Werkspension oder Betriebsrente ein Rechtsanspruch besteht oder ob ...