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Auslandsbeamte
Auslandsbeamte sind lohnsteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht.
Unter den Begriff „Auslandsbeamte“ fallen nicht nur aktive deutsche Beamte, die im Ausland tätig sind, sondern auch im Ausland lebende Ruhestandsbeamte.
Obwohl der Auslandsbeamte in aller Regel in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird für ihn durch gesetzliche Fiktion die unbeschränkte Steuerpflicht herbeigeführt. Nach dieser Fiktion unterliegen Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber deutsche Staatsangehörige sind und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht (sog. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, vgl. die ausführlichen Erläuterungen bei diesem Stichwort).