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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Ausländische Studenten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Für ausländische Studenten gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Anwendung der Steuerklasse I eine Lohnsteuer erst dann anfällt, wenn die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Freibeträge überschritten werden (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ besonders unter Nr. 7). Der Betrag, bis zu dem bei Anwendung der Steuerklasse I keine Lohnsteuer anfällt, beträgt:


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2021
2022
2023
2024
1121 €
1210 €
1289 €
1357 €

Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht. Mit anderen Worten: Beschränkt Steuerpflichtigen wird kein Grundfreibetrag gewährt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bleibt der Monatslohn eines ausländischen Studenten oder Praktikanten also unter den zuvor genannten Beträgen, bedarf es keiner Sonderregelung, damit Steuerfreiheit eintritt. Denn dieser Betrag ist bereits bei Anwendung der Steuerklasse I steuerfrei. Die Steuerklasse I wird für den ausländischen Studenten grundsätzlich unabhängig davon gebildet, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der ausländische Student erst dann, wenn er sich länger als sechs

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