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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Aufmerksamkeiten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Wichtiges auf einen Blick:

Die Freigrenze für steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses beträgt auch ab unverändert 60 €. Die Zuwendung muss allerdings an den Arbeitnehmer oder einen in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO erfolgen (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Die Frage, ob bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers, die allgemein als „Aufmerksamkeit“ angesehen werden, begrifflich überhaupt zum Arbeitslohn gehören, ist beim Stichwort „Annehmlichkeiten“ erläutert. Für die Aufmerksamkeiten im engeren Sinne gilt Folgendes:

LS- SV-Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD/DVD), die dem Arbeitnehmer oder einem in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder beruflichen Bereich (z. B. Jubiläum, bestandene Prüfung) gegeben werden. Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel A

Der Arbeitgeber schenkt seiner Sekretärin zum Geburtstag im April 2024 einen Blumenstrauß im Wer...

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