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Arbeitsmittel
Die leihweise Überlassung von Arbeitsgeräten wie Werkzeuge, Fachbücher usw. für die Dauer des Dienstverhältnisses ist nicht steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR).
Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz die notwendige Fachliteratur leihweise zur Verfügung. Die leihweise Überlassung der Fachliteratur ist nicht steuerpflichtig.
Eine endgültige Überlassung von Arbeitsgeräten zu Eigentum des Arbeitnehmers ist steuerpflichtig. Beim Arbeitnehmer liegen Werbungskosten vor. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nicht zulässig. Siehe auch das Stichwort „Computer“ unter Nr. 2.
Zum Werbungskostenabzug vgl. die Erläuterungen in Anhang 7 Abschnitt B unter Nr. 2.