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Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Diese Leistungen unterliegen jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld zuvor Arbeitslosengeld II) und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG. Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt u. a. auch für die Mehraufwandsentschädigung für einen sog. Ein-Euro-Jobs„Ein-Euro-Job“ (vgl. dieses Stichwort).