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Annehmlichkeiten
1. Allgemeines
Der Begriff „steuerfreie Annehmlichkeit“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift. Er ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt und vom Bundesfinanzhof auch wieder aufgegeben worden. In der neueren Rechtsprechung sieht der Bundesfinanzhof grundsätzlich alles, was der Arbeitgeber im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt, als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Hiervon ausgenommen sind lediglich
Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und
sog. Aufmerksamkeiten.
Diese Zuwendungen des Arbeitgebers sind begrifflich kein Arbeitslohn.
Hiernach ergibt sich folgendes Schema:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuwendung des Arbeitgebers | |||||||||||||||||||||||||||||
kein Arbeitslohn | Arbeitslohn | ||||||||||||||||||||||||||||
sog. Aufmerksamkeiten | Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse | steuerfrei aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung | steuerpflichtiger Arbeitslohn |
2. Aufmerksamkeiten bei besonderen persönlichen Ereignissen
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD, DVD), die dem Arbeitnehmer oder einem in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO anlässlich eines besonderen per...