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Änderung der Lohnsteuerpauschalierung
Nach § 41c Abs. 3 Satz 4 ff. EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde („veruntreute Beträge“). Die Regelung betrifft allerdings – ungeachtet des zu weit gefassten Gesetzeswortlauts – ausschließlich die Minderung des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (vgl. das Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“) und nicht die Änderungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuerpauschalierung.
Bei einer Änderung der Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber besteht gegenüber der Änderung der vom Arbeitslohn einbehaltenen individuellen Lohnsteuer ein gravierender Unterschied. Denn der Arbeitgeber kann die von ihm durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer ändern, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und der Vorbehalt der Nachprüfung für die abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen noch nicht aufgehoben wurde. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer kann der Arbeitgeber hingegen in der Re...