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Abschlagszahlungen
1. Lohnsteuerliche Behandlung
In manchen Betrieben ist es üblich, nicht bei jeder Lohnzahlung abzurechnen, sondern innerhalb eines längeren Lohnabrechnungszeitraums eine oder mehrere Abschlagszahlungen in ungefährer Höhe des bereits erdienten Lohnes zu gewähren. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum ansehen, d. h. die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten; das gilt jedoch nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum über fünf Wochen hinausgeht oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt (§ 39b Abs. 5 EStG). Liegen lohnsteuerliche Abschlagszahlungen vor, handelt es sich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen (vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“ unter Nr. 1).
Ein Arbeitgeber zahlt jede Woche einen Abschlag auf den Wochenlohn. Er kann maximal fünf Wochen zusammenkommen lassen und dann innerhalb von drei Wochen abrechnen. Dies wäre steuerlich zulässig. Da jedoch die Sozialversicherung eine monatliche Abrechnung verlangt (vgl. „Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge“ unter Nr. 7), hat die lohnsteuerliche Sondervorschri...