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Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in der Liquidation
Steuersparende Verlagerung von Erträgen durch Rechtsänderungen ab 2008
Die Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG dient der Erfassung des Aufgabegewinns der Kapitalgesellschaft unter Aufdeckung der stillen Reserven. Ab 2008 hat der Gesetzgeber das System der Erhebung der Gewerbesteuer umgestellt und auch den Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % abgesenkt. Im Folgenden wird untersucht, welche Folgerungen sich daraus im Rahmen einer Liquidation einer Kapitalgesellschaft ergeben.
I. Ermittlung des Liquidationsgewinns
[i]Endvermögen minus AnfangsvermögenZur Ermittlung des Liquidationsgewinns ist das Abwicklungsendvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG) dem Abwicklungsanfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 KStG) gegenüberzustellen, wobei im Rahmen des Endvermögens auch die stillen Reserven aufzudecken sind. Nach § 11 Abs. 6 KStG gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, daher ergibt sich nach § 8 Abs. 1 KStG das Einkommen grds. nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Der Gesetzgeber geht von einem Liquidationszeitraum von drei Jahren aus (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Daraus ergibt sich folgende Formel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abwicklungsendvermögen ./. Abwicklungsanfangsvermögen
= Liquidationsgewinn/-verlust |
II. Beispiel 1: Liquidation ohne Rumpfwirtschaftsjahr
[i]Jährliche Bilanz trotz LiquidationIn der Praxis reichen die Steuerpflichtigen häufig trotz des Dreijahreszeitraums nach § 11 KStG Zwischenabschlüsse auf den 31. 12. de...