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Versicherungsvertragsrecht | Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem 65. Lebensjahr
Eine Klausel, die eine Beendigung einer Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug der Altersrente, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten vorsieht, benachteiligt diesen nicht unangemessen und verstößt daher nicht gegen § 307 BGB. Denn der weit überwiegende Teil der Versicherten beendet spätestens mit Erreichen dieses Lebensjahres sein Arbeitsleben und hat ab dann keine krankheitsbedingten Verdienstausfälle mehr zu befürchten.
Das 65. Lebensjahr markierte zumindest bis zum Jahr 2005 den Zeitpunkt, zu dem die Krankentagegeldversicherung entsprechende Verdienstausfälle absichern sollte. Im Streitfall kam dem Versicherten aber eine vertraglich verbriefte Verlängerungsoption zugute, nach der das Versicherungsverhältnis so lange fortgesetzt werden kann, wie Einkom...