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Körperschaftsteuer | Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei der Prüfung der Erdienbarkeit von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig von einem Erdienenszeitraum von zehn Jahren auszugehen, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen. Das gilt nach dem auch für ab erteilte Versorgungszusagen. Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i. d. F. v. von zehn auf fünf Jahre führt nicht auch zur Verkürzung der steuerlich erforderlichen Dauer des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen.