BGH Beschluss v. - VIII ZB 114/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1

Instanzenzug: LG Wuppertal, 6 T 604/07 vom LG Wuppertal, 6 T 603/07 vom AG Wuppertal, 99 C 17/04 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind.

Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung in W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf jeweils 1.005,72 EUR festgesetzt. Die hiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,72 EUR nur einmal festzusetzen sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 575 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die - der Höhe nach unstreitigen -jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Beauftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind, als erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO angesehen.

1.

Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).

Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen ( aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -Rechtsanwaltssozietät ( aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896 ).

2.

Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gelagerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zusammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-14065

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein