Leitsatz
Es bleibt offen, ob auch allein eine Änderung der Rechtslage (hier: Einführung von Ausschlussgründen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz) den Widerruf einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt. Denn jedenfalls ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zulässig und geboten.
Gesetze: AsylVfG § 3 Abs. 2; AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 77; RL 2004/83/EG Art. 3; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 3
Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 8 A 5118/05 A vom VG Gelsenkirchen, 14a K 2880/04 A vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.
Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem Iran auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der Kurdischen Arbeitspartei (PKK). Er sei schon während seines Studiums an der Universität Istanbul Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in die Berge geflohen, um sich der PKK anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Ende 1998 habe ihn die PKK in den Nordirak geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der Führung der PKK habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der PKK bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im Nordirak aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den Iran nach Deutschland geflohen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).
Im Januar 2002 führte der deutsche Gesetzgeber mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neue Ausschlussgründe für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das Bundeskriminalamt beim Bundesamt die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen sei. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PKK. Im August 2000 habe Interpol Ankara den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillas, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.
Das Bundesamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur Folge habe, dass der Kläger nunmehr vom Asyl- und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, später § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen zu haben und sich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der Führungsebene der PKK Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom den Widerrufsbescheid aufgehoben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der früher in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, jetzt in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die PKK als Kämpfer und - zeitweise - als Funktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalles erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der Fall. Unter Berücksichtigung seines Werdegangs und seiner heutigen Überzeugungen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde. Er habe sich schon einige Zeit vor seiner Ausreise nach reiflicher Überlegung und aus Überzeugung endgültig von der PKK gelöst. Nach seinem glaubhaften Vortrag habe er seither keine Kontakte mehr zu dieser Organisation, stehe heute nicht nur den Strukturen, sondern auch den Zielen der PKK sehr kritisch gegenüber und sehe Gewalt nicht mehr als taugliches Mittel an, um die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu verbessern. Das bedeute zugleich, dass er sich von den Methoden der PKK, die er seinerzeit unterstützt habe, distanziere. Die damit verbundene grundsätzliche Einstellungsänderung spiegle sich in der derzeitigen Lebenssituation des Klägers wider, der sich im Bundesgebiet ein neues bürgerliches Leben aufgebaut, ein Studium aufgenommen und eine Familie gründet habe. Der rechtswidrige Widerruf könne auch nicht in eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden. Der Kläger habe im Asylverfahren weder unrichtige Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er habe vielmehr bereits am Tag seiner Einreise vorgetragen, führendes Mitglied der PKK und bewaffneter Kämpfer gewesen zu sein.
Mit der Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Er könne auch allein aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - hier durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz im Januar 2002 - ausgesprochen werden. Die Berufungsentscheidung verletze § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG (jetzt: § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei bei beiden Ausschlussgründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder der in den UN und EU organisierten Staatengemeinschaften nicht erforderlich und bedürfe es keiner einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei Gefahr fortbestehender oder wiederholter terroristischer Aktivitäten stehe schon § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG einer Anerkennung entgegen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Ausschlussklauseln legten eine Auslegung nahe, die angesichts der "Schutzunwürdigkeit" bei bestimmten Delikten allein auf deren Begehung abstelle. Durch die Tatbestandsanforderungen enthielten sie bereits eine abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine weitergehende Einschränkung der Ausschlussgründe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei auch deshalb nicht erforderlich, weil über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz gewährleistet sei, dass der Betroffene nicht in einen Staat abgeschoben werde, in dem ihm menschenrechtswidrige Behandlung drohe.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es nicht geboten, für die Ausschlussgründe eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers zu verlangen. Es spreche einiges dafür, angesichts der veränderten internationalen Sicherheitslage nach dem und der einschlägigen UN-Resolutionen in die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts auf Asyl unter einem erweiterten Sicherheitsbegriff auch die Schutzunwürdigkeit des Ausländern einzubeziehen. Abgesehen davon gehörten die Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG auch zu den tragenden Grundsätzen, von denen nach Art. 3 der Richtlinie nicht abgewichen werden dürfe. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sei es daher unzulässig, bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie aufgrund nationalen Verfassungsrechts ein im Kern dem Flüchtlingsschutz entsprechendes Asylrecht weiterhin zu gewähren, obwohl die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Im Falle des Klägers lägen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass sein Verhalten unter die 2. und 3. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG falle. Entgegen der Auffassung des UNHCR erfasse die 3. Alternative nicht nur den sog. Staatsterrorismus. Die UN- Resolution 1373 (2001) gehe davon aus, dass Handlungen, Methoden oder Praktiken des Terrorismus generell im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der UN-Charta stünden. Entsprechendes ergebe sich aus dem Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint außerdem, da er sich die Anerkennungen nicht in unzulässiger Weise erschlichen habe, dürften sie ihm bei gleichbleibender Sachlage nicht nachträglich wieder entzogen werden.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und wendet sich ebenfalls gegen die Auslegung der Ausschlussklauseln durch das Berufungsgericht.
II
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. 1 304 vom S. 12; ber. ABl EG Nr. 1 204 vom S. 24) einzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG). Da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
Soweit der Kläger sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wendet, hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, ob er einen Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt. Deshalb kommt es auf die Beantwortung der Vorlagefragen 1 bis 4 an (1.). Soweit der Kläger sich gegen den Widerruf der Asylanerkennung nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 16a Grundgesetz - GG -) wendet, hängt der Erfolg seiner Klage - sofern ein Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/83/EG vorliegt - von der Beantwortung der Vorlagefrage 5 ab (2.). Die Vorlagefragen entsprechen, soweit sich nicht Besonderheiten aus dem Umstand ergeben, dass es hier um eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, im Wesentlichen den bereits mit Beschluss des Senats vom im Verfahren BVerwG 10 C 48.07 vorgelegten Fragen.
1.
a)
In formeller Hinsicht ist der Widerrufsbescheid vom nicht zu beanstanden. Er entspricht insoweit den maßgeblichen Anforderungen des § 73 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Fassung (für vor dem ergangene Widerrufsbescheide vgl. im Einzelnen BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 Rn. 42 m.w.N.). Der Widerruf ist insbesondere auch innerhalb eines Jahres nach Abschluss des im September 2003 eingeleiteten Anhörungsverfahrens ergangen. Damit wäre auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gewahrt, wenn sie überhaupt auf den hier streitigen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG anwendbar sein sollte (vgl. Urteile vom a.a.O. und vom - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199).
b)
Maßgeblich für die materiell-rechtliche Beurteilung der Widerrufsentscheidung ist § 73 AsylVfG in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (BGBl. I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom , BGBl. I S. 1798). Denn im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die nach Erlass des Berufungsurteils eingetreten sind, für die Entscheidung des Revisionsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht sie, würde es jetzt entscheiden, beachten müsste. Das wäre hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Fall (stRspr, vgl. etwa Urteil vom a.a.O.).
Die hier einschlägige Bestimmung des § 73 Abs. 1 AsylVfG lautet jetzt wie folgt:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein Widerruf der Anerkennung setzt danach - wie im Übrigen auch schon nach bisheriger Rechtslage - voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung "nicht mehr" vorliegen, d.h. dass sie nachträglich - also nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sind. Ein Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund einer Änderung der Sachlage kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentliche Änderung der Verfolgungslage in der Türkei für den vorverfolgt ausgereisten Kläger nicht eingetreten. Diese Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Beklagten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig hat der Kläger durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen, etwa durch nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes, geschaffen.
Geändert hat sich vorliegend nach der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling im Mai 2001 allerdings die Rechtslage, indem der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung vom durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz die in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltenen Ausschlussgründe erstmals in § 51 Abs. 3 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) als Gründe für den Ausschluss vom flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbot eingeführt hat. Ob nicht nur eine Änderung der Sachlage, sondern auch eine (bloße) Änderung der Rechtslage, d.h. eine Verschärfung der Anerkennungsvoraussetzungen, den Widerruf einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt, lässt der Senat offen. Denn jedenfalls ist im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zulässig und geboten. Nach dieser Vorschrift erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Selbst wenn das nationale Recht eine Aberkennungsmöglichkeit nicht vorsehen würde, würde sich daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts eine Rechtsgrundlage hierfür aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie ergeben.
Diese Bestimmung ist auf den streitigen Widerruf auch unmittelbar anwendbar. Sie enthält - anders als Art. 14 Abs.1 der Richtlinie - keine Übergangsregelung. Die Pflicht zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie ist daher nicht auf Anerkennungen beschränkt, die nach Inkrafttreten der Richtlinie beantragt worden sind, sondern erfasst auch zuvor beantragte und ausgesprochene Anerkennungen wie die des Klägers. Der Umstand, dass der Widerrufsbescheid bereits im Mai 2004 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG ergangen ist, steht einer Anwendung dieser Bestimmung bei der jetzt vorzunehmenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass nach nationalem Recht, wie oben dargelegt, ohnehin die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde sich auch aus der Richtlinie nichts anderes ergeben. Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie ist der betreffende Mitgliedstaat nämlich spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Oktober 2006 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet. Damit wäre es nicht vereinbar, den bereits ergangenen Widerrufsbescheid aufzuheben, da er sogleich wieder erlassen werden müsste. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie sind, sofern ein Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in der Person des Klägers zu bejahen ist, vorliegend auch erfüllt. Denn diese Bestimmung greift, wie die umfassende Formulierung "hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist" zeigt, in allen Fällen ein, in denen nachträglich ein Ausschlussgrund festgestellt wird. Es ist daher unerheblich, dass die vorliegende Anerkennung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtmäßig war und dass sich die Sachlage nach der Anerkennung nicht geändert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Anerkennungsverfahren falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen wurden (vgl. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie).
Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist daher gerechtfertigt, wenn der Kläger einen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG) erfüllt. Mit diesen seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz geregelten Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt. Ein Ausländer ist danach u.a. nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr angeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG); dies gilt auch für Ausländer, die andere zu einer derartigen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). In diesem Zusammenhang stellen sich vorliegend die Vorlagefragen 1 bis 4.
1. Vorlagefrage:
a)
Nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die zum Teil auch den eigenen Angaben des Klägers im Asylverfahren entsprechen, war der Kläger langjährig (von 1990 bis 2000) in die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) als Kämpfer und Funktionär eingebunden, hat deren Ziele - zeitweise sogar in hervorgehobener Position (als Angehöriger des 41-köpfigen Führungsgremiums) - unterstützt und zumindest gelegentlich selbst an deren Kampfhandlungen teilgenommen (UA S. 43 f.). Die PKK setzt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei ihrem bewaffneten Kampf gegen die türkische Staatsmacht im Südosten der Türkei immer wieder auch terroristische, d.h. gemeingefährliche Mittel ein, wie Bombenattentate in Städten und Touristenzentren (UA S. 43 f.). Sie steht seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union angenommenen Liste der Terrororganisationen (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP - ABl EG Nr. 1 116 vom S. 75). Dass die PKK terroristische Methoden angewendet hat, hat der Senat für den hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1990 und 2000 im Übrigen auch bereits selbst festgestellt und im Einzelnen begründet (vgl. BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 <20 ff.> und vom - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <130>). Der Kläger hat durch seine Tätigkeit als Guerillakämpfer und - zeitweise - als hoher Funktionär der PKK deren auch mit terroristischen Mitteln geführten Kampf aktiv unterstützt.
b)
Nach Auffassung des Senats erfüllt ein derartiges Verhalten den Tatbestand einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG. Es kommt deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht noch nicht beantwortete Frage an, wie das Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden und die dem Kläger darin zur Last gelegte Beteiligung an Anschlägen mit 126 Toten sowie an zwei Morden zu bewerten sind (UA S. 43 f.). Wegen der näheren Begründung wird insoweit auf den bereits genannten Vorlagebeschluss des Senats vom im Verfahren BVerwG 10 C 48.07 zur 1. Vorlagefrage unter b) (Rn. 18 ff.) verwiesen.
c)
Zugleich erscheint zweifelhaft, ob das aufgezeigte Verhalten des Klägers nicht auch dem Ausschlussgrund des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG unterfällt, weil es den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderläuft. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem genannten Vorlagebeschluss zur 1. Vorlagefrage unter c) (Rn. 23 ff.) verwiesen.
2. Vorlagefrage:
a)
#Ist Frage 1 zu bejahen, stellt sich entscheidungserheblich Frage 2, ob nämlich für den Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie erforderlich ist, dass von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgeht. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei dem Kläger nicht der Fall. Unter Berücksichtigung des Werdegangs und der heutigen Überzeugungen des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen wird. Er hat sich schon einige Zeit vor seiner Ausreise nach reiflicher Überlegung und aus Überzeugung endgültig von der PKK gelöst. Nach seinem glaubhaften Vortrag hat er seither keine Kontakte mehr zu dieser Organisation, steht nicht nur den Strukturen, sondern auch den Zielen der PKK heute sehr kritisch gegenüber und sieht Gewalt nicht mehr als taugliches Mittel an, um die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu verbessern. Das bedeutet zugleich, dass er sich von den Methoden der PKK, die er seinerzeit unterstützt hat, distanziert (UA S. 44 ff.).
b)
Nach Auffassung des Senats ist Frage 2 zu verneinen. Für die Anwendung der Ausschlussklauseln genügt die bloße "Schutzunwürdigkeit" aufgrund früheren Handelns; nicht erforderlich ist, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird insoweit wiederum auf den bereits genannten Vorlagebeschluss des Senats vom im Verfahren BVerwG 10 C 48.07 zur 2. Vorlagefrage unter b) (Rn. 28 ff.) Bezug genommen.
3. und 4. Vorlagefrage:
Ist Frage 2 zu verneinen, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG zumindest eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, welche Kriterien hierbei zu berücksichtigen sind und welcher Maßstab anzulegen ist. Bedarf es keiner einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung und ist Frage 3 deshalb zu verneinen, ist der Kläger bei gleichzeitiger Bejahung von Frage 1 und Verneinung von Frage 2 von der Flüchtlingsanerkennung zwingend ausgeschlossen. Der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung wäre dann rechtmäßig. Bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, hängt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs dagegen von der Beantwortung der Frage 4 ab.
Da der Fall des Klägers sich insoweit nicht von dem mit BVerwG 10 C 48.07 - vorgelegten Fall unterscheidet, wird auf die dortigen Ausführungen zur 3. und 4. Vorlagefrage (Rn. 31 ff.) verwiesen.
2.
Neben dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG geht es im vorliegenden Verfahren zugleich darum, ob auch die auf nationalem Verfassungsrecht beruhende Asylanerkennung des Klägers nach Art. 16a GG widerrufen werden durfte. In diesem Zusammenhang stellt sich die 5. Vorlagefrage zur Auslegung von Art. 3 der Richtlinie.
a)
Wie in dem BVerwG 10 C 48.07 - zu 2. unter a) (Rn. 36 ff.) im Einzelnen ausgeführt, stünde es nach der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Heimatland eine terroristische Organisation aktiv unterstützt hat. Denn die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschlussgründe für die Asylgewährung, der sog. Terrorismusvorbehalt und der Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (entsprechend Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie bzw. Art. 33 Abs. 2 GFK), setzen beide eine Wiederholungsgefahr voraus. Da bei dem Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen wird, lägen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG bei ihm weiterhin vor. Folglich könnte auch bei Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie die Asylanerkennung des Klägers schon aus diesem Grund nicht nach § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden.
b)
Ist die Flüchtlingsanerkennung des Klägers wegen Feststellung eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG aber gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie zwingend zu widerrufen, stellt sich damit entscheidungserheblich die Frage, ob sich dies über den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht auch auf die Asylanerkennung des Klägers nach Art. 16a GG auswirkt. Das hängt davon ab, ob die Richtlinie 2004/83/EG den Fortbestand eines mit dem Flüchtlingsstatus vergleichbaren nationalen Schutzstatus trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes zulässt. Dies richtet sich nach Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind. Wegen der Erwägungen des Senats zu dieser Auslegungsfrage wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Ausführungen im BVerwG 10 C 48.07 - zur 5. Vorlagefrage unter 2. b) (Rn. 41 ff.) Bezug genommen.
Fundstelle(n):
RAAAD-14027