BFH Beschluss v. - IX B 179/08

Realisierung eines Auflösungsverlusts in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation abgeschlossen ist

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Wenn das Finanzgericht für die Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Zeitpunkt als maßgeblich beurteilt, in dem die Liquidation abgeschlossen ist, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. , BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Dies ergibt sich auch aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten Urteilen des BFH (z.B. , BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298). Es wird in der Rechtsprechung —worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist— lediglich problematisiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Auflösungsverlust vor der Liquidation verwirklichen kann (grundlegend , BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vgl. auch , BFH/NV 2005, 2171, m.w.N.). Fallen nachträglich noch Aufwendungen an, sind sie auf den Realisationszeitpunkt zurückzubeziehen (vgl. dazu , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1938, m.w.N.).

Die Kläger können auch nicht geltend machen, es fehle an der Feststellung des Veräußerungsverlustes für das Jahr 1993; denn dieses eigenständige Verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, der nur die Einkommensteuer 1997 betrifft. Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang liegen nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 756 Nr. 5
WAAAD-13960