BFH Beschluss v. - VIII B 163/08

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrags; keine Vertretungsberechtigung pensionierter Richter vor dem BFH

Gesetze: FGO § 108 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 119 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist (vgl. , BFH/NV 2008, 392).

a) Ein solcher Rechtsmittelausschluss ist grundsätzlich mit dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar. Denn nach dem (BVerfGE 107, 395) verlangt der Justizgewährleistungsanspruch allenfalls die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (wie hier in Form des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes), nicht aber die Möglichkeit eines Rechtsmittels vor der höheren Instanz.

b) Eine Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrages ausnahmsweise bei fehlerhafter Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen (BFH-Beschlüsse vom IX B 151/90, BFH/NV 1991, 615; vom V B 85/91, BFH/NV 1993, 180; vom V B 161/93, BFH/NV 1995, 310; vom XI B 46/95, BFH/NV 1996, 48; vom XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207) oder bei sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmängeln des Berichtigungsverfahrens (BFH-Beschlüsse vom VII B 21/66, BFHE 90, 285, BStBl II 1969, 6; vom VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675; vom II B 178/88, BFH/NV 1990, 575; vom X B 81/91, BFH/NV 1992, 680; vom III S 1/95, BFH/NV 1996, 322; vom VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427; vom XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59; vom X B 53/98, X B 55/98, BFH/NV 1999, 491) in Betracht kommt, soweit die Mängel nicht im Wege der Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend zu machen sind (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 7).

Die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdemöglichkeit, die sich, auf der Grundlage einer einschränkenden Auslegung des § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO, aus § 128 Abs. 1 FGO ergibt (vgl. Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 108 Rz 49, m.w.N.) und auch vom BVerfG bejaht wird (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2005, 657), liegen im Streitfall nicht vor.

Zum einen hat das Finanzgericht (FG) den Berichtigungsantrag allein wegen fehlender Unrichtigkeit oder Unklarheit des Tatbestandes und damit aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt.

Zum anderen haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht Verfahrensmängel des Berichtigungsverfahrens, sondern die Fehlerhaftigkeit der zu berichtigenden Entscheidung insbesondere mit Blick auf deren Begründung geltend gemacht. Soweit sie darüber hinaus die Gründe des ablehnenden Tatbestandsberichtigungsbeschlusses für unzureichend halten, reicht dies für die Annahme eines schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht aus. Das Fehlen der erforderlichen Begründung als Verfahrensmangel (BFH-Beschlüsse vom V B 48/01, BFH/NV 2002, 369; vom VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810) liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn die vom FG gegebene Begründung lückenhaft ist (, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132, m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr, dass es entweder an Entscheidungsgründen überhaupt fehlt, das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder die gegebene Begründung wegen ihrer Substanzlosigkeit die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).

Danach ist eine FG-Entscheidung schon dann „mit Gründen versehen”, wenn sie —wie hier ausweislich der Auseinandersetzung mit dem Berichtigungsanliegen sowie dessen Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen „Unrichtigkeit” und „Unklarheit” in § 108 FGO— den Gedankengang erkennen lässt, auf Grund dessen das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist (, BFH/NV 2004, 491). Das gilt auch dann, wenn die Begründung des Urteils inhaltlich angreifbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 491; vom I B 27/08, juris).

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde unzulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sind.

Nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO in der seit dem und damit auch auf das Streitverfahren anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I 2007, 2840) müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BFH durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vertreten lassen. Zum Kreis dieser dort enumerativ bezeichneten Vertretungsberechtigten gehört der für die Antragsteller Aufgetretene als Richter im Ruhestand nicht. Denn ohne eine —im Streitfall fehlende— Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater ist ein Richter nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO kraft seiner Befähigung zum Richteramt lediglich in Verfahren vor dem FG vertretungsbefugt. Eine weiter gehende Befugnis ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen (NJW 2004, 2662), der allein zur Vereinbarkeit der rechtsberatenden Tätigkeit eines pensionierten Richters mit dem inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz ergangen ist.

3. Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde konnte der Senat ohne vorherige Akteneinsicht der Antragsteller entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens regelmäßig den Anspruch auf Akteneinsicht aus, wenn —wie im Streitfall angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels— die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 171/03, BFH/NV 2004, 72; vom IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186; vom VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).

Fundstelle(n):
QAAAD-13949