BFH Beschluss v. - VI B 142/08

Vorbehalt der Nachprüfung verhindert die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes

Gesetze: AO § 164 Abs. 2, AO § 176

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin hat —bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert i.d.R. die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Entscheidungen vom III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547; vom III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 30 ff.).

Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften dürfen Entscheidungen oder Verwaltungsvorschriften bei der Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht berücksichtigt werden, wenn nach der Vorbehaltsfestsetzung Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder eines obersten Bundesgerichts oder Verwaltungsvorschriften oberster Verwaltungsbehörden ergehen, aus denen sich eine für den Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtslage ergibt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 716 Nr. 5
ZAAAD-13933