Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom 2 V 11/07 hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden und eines Bescheides über die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG hat der Kläger Beschwerde erhoben.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) bei finanzgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
Fundstelle(n):
QAAAD-13923